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Bescheinigungen, die von öffentlichen Verwaltungen ausgestellt werden - Gültigkeit und Verwendbarkeit ausschließlich zwischen Privaten

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Es wird darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2012 öffentliche Verwaltungen lediglich dann Bescheinigungen ausstellen dürfen, wenn diese zwischen Privaten verwendet werden.

Gegenüber öffentlichen Verwaltungen sowie den Betreibern von öffentlichen Dienstleistungen hingegen, dürfen nur Ersatzerklärungen einer Bescheinigung bzw. Ersatzerklärungen eines Notorietätsakts verwendet werden (Artikel 40, 46 und 47 des D.P.R. von 28.12.2000, Nr. 445).

Bescheinigungen, die von der öffentlichen Verwaltung für Private ausgestellt werden, müssen verpflichtend mit folgendem Hinweis versehen sein: "Diese Bescheinigung darf nicht der öffentlichen Verwaltung oder privaten Betreibern von öffentlichen Dienstleistungen vorgelegt werden". Fehlt dieser Hinweis, ist die Bescheinigung nichtig (Art. 40, Abs. 02 des D.P.R. vom 28.12.2000, Nr. 445, wie mit Gesetz Nr. 183/2011 eingefügt).

 


02.02.2012